KI am Arbeitsplatz: Chancen nutzen, Datenschutz nicht vergessen
Was Beschäftigte und Betriebsräte über den Einsatz künstlicher Intelligenz wissen müssen
Künstliche Intelligenz hält in immer mehr Unternehmen Einzug – als Analyse-Tool, automatisierter Assistent oder digitaler Entscheidungshelfer. Die Effizienzgewinne sind real, doch mit dem Einsatz von KI-Systemen gehen auch handfeste Datenschutz- und Mitbestimmungsfragen einher, die Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen nicht unbeachtet lassen sollten.
Wo KI auf Beschäftigtendaten trifft
Besonders sensibel wird es dort, wo KI-Systeme personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten. Das ist häufiger der Fall, als es auf den ersten Blick scheint: Systeme zur Leistungsauswertung, zur Schichtplanung, zur Auswertung von Kommunikationsdaten oder zur Bewerbungsvorauswahl greifen direkt in das Arbeitsverhältnis ein. Werden dabei personenbezogene Daten automatisiert ausgewertet, um Entscheidungen über Beschäftigte zu treffen oder vorzubereiten, greift die DSGVO – und mit ihr ein umfangreiches Regelwerk zum Schutz der Betroffenen.
Mitbestimmung beginnt vor dem ersten Algorithmus
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Nutzung technischer Systeme, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten überwachen können, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt ausdrücklich auch für KI-gestützte Systeme. Unternehmen sind gut beraten, den Betriebsrat frühzeitig einzubinden – nicht erst dann, wenn ein System bereits im Einsatz ist. Eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Umfang und Grenzen des KI-Einsatzes klar regelt, schützt beide Seiten und schafft Vertrauen im Betrieb.
Transparenz als Grundprinzip
Beschäftigte haben das Recht zu wissen, welche Daten über sie erhoben werden, zu welchem Zweck das geschieht und wie lange diese gespeichert bleiben. Besonders kritisch sind Systeme, die vollautomatisiert Entscheidungen treffen – etwa bei der Leistungsbeurteilung oder bei Beförderungsprozessen. Hier sieht die DSGVO in Art. 22 ein ausdrückliches Widerspruchsrecht vor. Beschäftigte dürfen verlangen, dass eine solche Entscheidung von einer Person überprüft wird.
Praktische Schritte für Betriebsräte
Wer als Betriebsrat den Überblick behalten will, sollte KI-Projekte im Unternehmen systematisch erfassen, die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten frühzeitig einbinden und bei Bedarf externe Expertise hinzuziehen. Die Frage lautet nicht, ob KI kommt – sondern wie sie eingesetzt wird. Wer diesen Prozess aktiv mitgestaltet, sichert nicht nur Datenschutzrechte, sondern stärkt auch die Verhandlungsposition der Arbeitnehmerseite im digitalen Wandel.
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